GÖRG Banking & Finance Blog

Haftungs- und sonstige zivilrechtliche Folgen von Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften: Konsequenzen aus dem Schreiben des BMF vom 9.7.2021 und dem Urteil des BGH vom 28.7.2021

Mit dem vorliegenden Legal Update knüpfen wir auf der Grundlage des Schreibens des BMF vom 9.7.2021 und des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2021 an unsere früheren Updates zu den zivilrechtlichen Fragen von Cum/Cum und Cum/Ex-Geschäften an. Wir nehmen erneut die steuer- und zivilrechtliche Haftung der Beteiligten solcher Geschäfte in den Blick, auch angesichts des Umstands, dass aktuell wieder Bewegung in die Aufarbeitung der Cum/Ex-Transaktionen kommt, wie das Handelsblatt am 5.1.2022 berichtet.

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OLG Frankfurt a. M.: Kein Verstoß gegen § 675w S. 4 BGB bei Nachweis der Voraussetzungen des Anscheinsbeweises zur Nutzung einer Zahlungskarte durch den Karteninhaber oder gemeinsamen Verwahrung von Zahlungskarte und PIN

Im Rahmen der Geltendmachung eines UWG-Unterlassungsanspruchs durch einen Verbraucherverband hat das OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 30. September 2021, Az. 6 U 68/20) die Frage beantwortet (und verneint), ob ein Zahlungsdienstleister gegen § 675w S. 4 BGB verstößt, wenn er sich gegenüber dem Kunden auf das Eingreifen des Anscheinsbeweises dahingehend beruft, dass bei Verwendung einer Zahlungskarte der Karteninhaber selbst die Karte verwendet habe oder ein Dritter dies nur deshalb habe tun können, weil der Karteninhaber Zahlungskarte und PIN gemeinsam verwahrt habe, und die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises (insbesondere den Nachweis der praktischen Unüberwindbarkeit der Sicherheitsmerkmale von Zahlungskarten) darlegt.

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OLG Frankfurt a. M.: Darlehensnehmer können keine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode verlangen

Mit Urteil vom 13. August 2021 (Az. 24 U 270/20) lehnte das OLG Frankfurt a. M. ein Wahlrecht des Darlehensnehmers hinsichtlich der anzuwenden Methode zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab. Die dortige Darlehensnehmerin berief sich auf die Schadensminderungspflicht der Bank und forderte vor dem Hintergrund der aktuellen Zinsentwicklung hin zu sog. „Negativzinsen“ eine Ermittlung der Schadenshöhe nach der für die Kunden regelmäßig günstigeren Aktiv-Aktiv-Methode. Das OLG Frankfurt a. M. hielt an der Ermittlung der Schadenshöhe nach der Aktiv-Passiv-Methode indes auch nach heutigen Maßstäben fest.

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Landgericht Hamburg lehnt Zahlung sog. „negativer Zinsen“ durch den Darlehensgeber ab

Mit Urteil vom 4. Dezember 2020 (Az. 318 O 367/19) lehnte das Landgericht Hamburg die Pflicht einer Darlehensgeberin zur Zahlung sog. „negativer Zinsen“ ab. Die Darlehensnehmerin berief sich auf den vertraglich zugrunde gelegten variablen Zinssatz. Das Landgericht lehnte es hingegen ab, die Frage, ob „negative Zinsen“ von der Darlehensgeberin zu zahlen seien, rein rechnerisch anhand der im Vertrag enthaltenen Zinsformel zu beantworten. Vielmehr kam das Landgericht - dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der bei Vertragsschluss vorherrschenden Zinslandschaft - aufgrund entsprechender (einfacher) Auslegung zu dem Ergebnis, dass die ausschließlich eine (Zins-)Zahlungspflicht der Darlehensnehmerin vereinbart hätten.

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Landgericht Berlin lehnt Zahlung „negativer Zinsen“ durch den Darlehensgeber ab

Mit Urteil vom 14. September 2021 (Az. 21 O 502/19) lehnte das Landgericht Berlin die Pflicht einer Darlehensgeberin zur Zahlung sog. „negativer Zinsen“ ab. Die Darlehensnehmerin berief sich auf den vertraglich zugrunde gelegten variablen Zinssatz. Vor dem Hintergrund der völlig unerwarteten Zinsentwicklung lehnte es das Landgericht hingegen ab, die Frage, ob „negative Zinsen“ von der Darlehensgeberin zu zahlen seien, rein rechnerisch anhand der im Vertrag enthaltenen Zinsformel zu beantworten. Vielmehr kam das Landgericht aufgrund einer entsprechenden (einfachen) Vertragsauslegung zu dem gegenteiligen Ergebnis, dass nämlich die Darlehensgeberin keine „Zins“-Zahlungspflicht treffe.

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VG Frankfurt/Main hebt Untersagungsverfügung der BaFin betreffend die Forderung von sog. „Negativzinsen“ auf

Mit Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 7 K 2237/20.F) hob das VG Frankfurt/Main eine Verfügung der BaFin auf, mit der diese einer Bank untersagte, Negativzinsen auf Guthaben auf „Cash-Konten“ ihrer Bestandskunden zu erheben. Hintergrund der Forderung von „Negativzinsen“ war eine entsprechende Anpassung des Preis- und Leistungsverzeichnisses, welche die klagende Bank auf eine mittlerweile vom BGH (Urteil vom 27. April 2021, XI ZR 26/20) für unzulässig und unwirksam erklärte AGB-Änderungsklausel stützen wollte.

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Pflicht zur Zahlung negativer Zinsen bei einem Payer-Swap

Das Absinken von Zinssätzen in den Negativbereich hat auch Bedeutung für Zinsswaps, die auf einen Referenzzinssatz als Basiswert abstellen. Beinhalten diese einen variablen Zinsbestimmungsmechanismus ohne eine explizite Regelung der Möglichkeit eines negativen Zinssatzes, stellt sich die Frage nach den damit verbundenen Folgen.

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Banken und Zahlungsdienstleister und das Änderungsklausel-Urteil des BGH

Die BaFin hatte bereits vor Veröffentlichung der Urteilsgründe verkündet, dass dieses Urteil die Finanzbranche Milliarden kosten werde. Es kann sicherlich als Erdrutsch bezeichnet werden. Ganz unerwartet kommt das Urteil nicht. Der BGH hat mit seinem am 27. April 2021 verkündeten Urteil, dessen Begründung seit gestern (8. Juni 2021) veröffentlicht ist, die AGB-Änderungsklauseln der vom Bundesverband Deutscher Banken empfohlenen Banken-AGB für unwirksam erklärt.

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BGH urteilt zum Umfang der Darlegungslast des durch ein „Schneeballsystems“ geschädigten Anlegers und der sekundären Darlegungslast des Gegners

BGH konkretisiert die Darlegungslast des durch ein „Schneeballsystem“ geschädigten Anlegers. Bei sog. Schneeballsystemen ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Aber reicht es für den im Zivilprozess erforderlichen substantiierten Sachvortrag aus, wenn der Anleger auf das Strafurteil verweist, durch das der Schädiger bereits strafgerichtlich verurteilt wurde? In aller Regel schon. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 04.02.2021 (Az. III ZR 7/20) mit der Darlegungslast des durch ein „Schneeballsystem“ geschädigten Anlegers und der sekundären Darlegungslast des Gegners befasst. Danach genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast im Zivilprozess in Bezug auf das strafgerichtlich festgestellte Bestehen eines Schneeballsystems regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen Schneeballsystems als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Das BGH-Urteil zeigt, wie sich die Ergebnisse eines Strafprozesses, insbesondere die in dem Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gewinnbringend in einen Zivilprozess überführen lassen und was die rechtlichen Anknüpfungspunkte dafür sein können.

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