GÖRG Banking & Finance Blog

Make it count green | GÖRG ESG-Finance-Update: Erweiterte Angaben zu taxonomiekonformen Investitionen in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas gefordert

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 08.03.2023 neue Q&A bezüglich der Änderung der Technischen Regulierungsstandards zur Offenlegungsverordnung ((EU) 2019/2088) veröffentlicht.

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Make it count green | GÖRG ESG-Finance-Update: European Green Bonds - Entwurf eines neuen Standards für grüne Anleihen

Am 28. Februar 2023 haben sich der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament auf eine vorläufige Fassung einer European Green Bonds-Verordnung (Procedure 2021/0191/COD) (EuGB-VO) geeinigt. Mit der EuGB-VO führt die Europäische Union einen eigenen Standard für grüne Anleihen ein.

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BGH: Kein Erstattungsanspruch gemäß § 675u S. 2 BGB zu Gunsten des Zahlungsdienstnutzers nach dessen unerlaubtem (Online-)Glückspiel

Im Rahmen der Klage eines Zahlungsdienstnutzers gegen seine Bank wegen Erstattung von Beträgen aus Kreditkartenverfügungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen des Kunden hatte sich der BGH mit den zivilrechtlichen Folgen unerlaubten Glücksspiels zu beschäftigen.

Der BGH entschied im Wege eines Hinweisbeschlusses am 13. September 2022 (Az. XI ZR 515/21), dass der Kunde gegen die beklagte Bank keinen Anspruch gemäß § 675u S. 2 BGB auf Erstattung der für unerlaubtes Glücksspiel autorisierten Zahlungsbeträge sowie der hierfür erhobenen Entgelte habe, da die von ihm bewirkte Autorisierung nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S: 2 Fall 2 GlüStV 2011 nichtig sei. Zudem verneinte der BGH die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision. Der Kläger hat daraufhin seine Revision zurückgenommen.

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OLG Dresden: Verwahrentgelt für Bankguthaben ist als Preishauptabrede der AGB-Kontrolle nicht zugänglich

Im Wege eines Hinweisbeschlusses entschied das OLG am 18. Januar 2022 (Az. 8 U 1389/21), dass eine Klausel, nach der eine Bank für Guthaben ab EUR 5.000,01 ein Verwahrentgelt von 0,7 % p. a. von ihren Kunden verlangt, als Preishauptabrede einzuordnen und daher der AGB-Kontrolle nicht zugänglich sei. Ausdrücklich stellt sich das OLG Dresden in dieser Frage gegen das Landgericht Berlin, das bereits im Herbst des letzten Jahres die Vereinbarung eines Verwahrentgeltes bei Girokonten in AGB für unzulässig gehalten hat.

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BGH: Information über den Verzugszinssatz erfordert bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Angabe des bei Vertragsschluss geltenden Prozentsatzes

Im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages entschied der BGH durch Urteil vom 12. April 2022 (Az. XI ZR 179/21), dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG („Verbraucherkreditrichtlinie“) die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes erfordert. Damit folgt der BGH einer neueren Entscheidung des EuGH zur Verbraucherkreditrichtlinie und gibt insoweit, d. h. im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie, seine bisherige Rechtsprechung auf.

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Haftungs- und sonstige zivilrechtliche Folgen von Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften: Konsequenzen aus dem Schreiben des BMF vom 9.7.2021 und dem Urteil des BGH vom 28.7.2021

Mit dem vorliegenden Legal Update knüpfen wir auf der Grundlage des Schreibens des BMF vom 9.7.2021 und des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2021 an unsere früheren Updates zu den zivilrechtlichen Fragen von Cum/Cum und Cum/Ex-Geschäften an. Wir nehmen erneut die steuer- und zivilrechtliche Haftung der Beteiligten solcher Geschäfte in den Blick, auch angesichts des Umstands, dass aktuell wieder Bewegung in die Aufarbeitung der Cum/Ex-Transaktionen kommt, wie das Handelsblatt am 5.1.2022 berichtet.

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OLG Frankfurt a. M.: Kein Verstoß gegen § 675w S. 4 BGB bei Nachweis der Voraussetzungen des Anscheinsbeweises zur Nutzung einer Zahlungskarte durch den Karteninhaber oder gemeinsamen Verwahrung von Zahlungskarte und PIN

Im Rahmen der Geltendmachung eines UWG-Unterlassungsanspruchs durch einen Verbraucherverband hat das OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 30. September 2021, Az. 6 U 68/20) die Frage beantwortet (und verneint), ob ein Zahlungsdienstleister gegen § 675w S. 4 BGB verstößt, wenn er sich gegenüber dem Kunden auf das Eingreifen des Anscheinsbeweises dahingehend beruft, dass bei Verwendung einer Zahlungskarte der Karteninhaber selbst die Karte verwendet habe oder ein Dritter dies nur deshalb habe tun können, weil der Karteninhaber Zahlungskarte und PIN gemeinsam verwahrt habe, und die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises (insbesondere den Nachweis der praktischen Unüberwindbarkeit der Sicherheitsmerkmale von Zahlungskarten) darlegt.

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OLG Frankfurt a. M.: Darlehensnehmer können keine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode verlangen

Mit Urteil vom 13. August 2021 (Az. 24 U 270/20) lehnte das OLG Frankfurt a. M. ein Wahlrecht des Darlehensnehmers hinsichtlich der anzuwenden Methode zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab. Die dortige Darlehensnehmerin berief sich auf die Schadensminderungspflicht der Bank und forderte vor dem Hintergrund der aktuellen Zinsentwicklung hin zu sog. „Negativzinsen“ eine Ermittlung der Schadenshöhe nach der für die Kunden regelmäßig günstigeren Aktiv-Aktiv-Methode. Das OLG Frankfurt a. M. hielt an der Ermittlung der Schadenshöhe nach der Aktiv-Passiv-Methode indes auch nach heutigen Maßstäben fest.

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Landgericht Hamburg lehnt Zahlung sog. „negativer Zinsen“ durch den Darlehensgeber ab

Mit Urteil vom 4. Dezember 2020 (Az. 318 O 367/19) lehnte das Landgericht Hamburg die Pflicht einer Darlehensgeberin zur Zahlung sog. „negativer Zinsen“ ab. Die Darlehensnehmerin berief sich auf den vertraglich zugrunde gelegten variablen Zinssatz. Das Landgericht lehnte es hingegen ab, die Frage, ob „negative Zinsen“ von der Darlehensgeberin zu zahlen seien, rein rechnerisch anhand der im Vertrag enthaltenen Zinsformel zu beantworten. Vielmehr kam das Landgericht - dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der bei Vertragsschluss vorherrschenden Zinslandschaft - aufgrund entsprechender (einfacher) Auslegung zu dem Ergebnis, dass die ausschließlich eine (Zins-)Zahlungspflicht der Darlehensnehmerin vereinbart hätten.

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Landgericht Berlin lehnt Zahlung „negativer Zinsen“ durch den Darlehensgeber ab

Mit Urteil vom 14. September 2021 (Az. 21 O 502/19) lehnte das Landgericht Berlin die Pflicht einer Darlehensgeberin zur Zahlung sog. „negativer Zinsen“ ab. Die Darlehensnehmerin berief sich auf den vertraglich zugrunde gelegten variablen Zinssatz. Vor dem Hintergrund der völlig unerwarteten Zinsentwicklung lehnte es das Landgericht hingegen ab, die Frage, ob „negative Zinsen“ von der Darlehensgeberin zu zahlen seien, rein rechnerisch anhand der im Vertrag enthaltenen Zinsformel zu beantworten. Vielmehr kam das Landgericht aufgrund einer entsprechenden (einfachen) Vertragsauslegung zu dem gegenteiligen Ergebnis, dass nämlich die Darlehensgeberin keine „Zins“-Zahlungspflicht treffe.

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