GÖRG Banking & Finance Blog

Make it count green | GÖRG ESG-Finance Update: Neue Q&As der EU-Kommission zur Offenlegungs-Verordnung veröffentlicht

Die ESAs (Europäischen Aufsichtsbehörden) haben kürzlich die Antworten der EU-Kommission auf die Fragen zur Auslegung der Offenlegungs-Verordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation - (SFDR) ((EU) 2019/2088) veröffentlicht, die im September 2022 gestellt wurden. Es wurden acht Fragen beantwortet, sowie Ergänzungen zu vorherigen Q&As vorgenommen.

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Make it count green | GÖRG ESG-Finance Update: Entwurf einer neuen Delegierten Verordnung zur Taxonomie-Verordnung legt Kriterien für vier weitere Umweltziele fest

Die EU Kommission hat einen Entwurf für eine neue Delegierten Verordnung (Ref.Ares(2023)2481554 - 05/04/2023) zur Ergänzung der Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) veröffentlicht – seit dem 5. April 2023 bis zum 3. Mai 2023 stellt die EU-Kommission den Entwurf zur öffentlichen Konsultation.

Bisher hatte sich die EU Kommission bei den Delegierten Verordnungen auf die ersten beiden in Artikel 9 der Taxonomie-Verordnung genannten Umweltziele (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) fokussiert. Mit dem vorgestellten Entwurf soll nun die Entwicklung von Taxonomie-Kriterien für die übrigen Umweltziele folgen.

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Make it count green | GÖRG ESG-Finance-Update: LG Stuttgart nimmt zu einem Fall von umweltbezogener Bewerbung eines Finanzproduktes Stellung (Az.: 35 O 97/22 KfH)

In der jüngeren Vergangenheit mehrte sich die Berichterstattung über sog. „Greenwashing“. Kürzlich hatte in einem Fall von umweltbezogener Bewerbung eines Finanzproduktes das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 6. Februar 2023, Az. 35 O 97/22 KfH) zu entscheiden.

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Make it count green | GÖRG ESG-Finance-Update: ESAs und EZB veröffentlichen gemeinsames Statement zur klimabezogenen Offenlegung bei strukturierten Finanzprodukten

Am 13. März 2023 haben die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) zusammen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) ein gemeinsames Statement veröffentlicht. Der derzeitige Mangel an qualitativen klimabezogenen Daten zu den Vermögenswerten stellt ein Hindernis für die Klassifizierung und Risikobewertung nach den derzeit geltenden Regelungen (Taxonomie-Verordnung und Offenlegungs-Verordnung (SFDR)) dar. In dem gemeinsamen Statement legen die EZB und die ESAs ihre Ansatzpunkte für die Verbesserung des Zugangs zu klimabezogenen Daten dar, um die nachhaltigkeitsbezogene Transparenz bei Verbriefungen zu verbessern und dadurch den Anlegern zu ermöglichen, die Risiken und den Zusammenhang besser zu erkennen.

Am 13. März 2023 veröffentlichte zudem die luxemburgische Aufsichtsbehörde (CSSF) eine aktualisierte Fassung ihrer FAQ zur SFDR, in welchem die CSSF drei neue Fragen hinzufügt.

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Make it count green | GÖRG ESG-Finance-Update: Sustainable Finance-Beirat der deutschen Bundesregierung nimmt zum Wirkungsgrad der Taxonomie-Verordnung Stellung

Der Sustainable Finance-Beirat („SFB“) der deutschen Bundesregierung veröffentlichte am 21. März 2023 ein Positionspapier zu aktuellen Problemen und Herausforderungen der verschiedenen Finanzmarktteilnehmer im Zusammenhang mit der Taxonomie-Verordnung und unterbreitete Lösungsvorschläge für eine effiziente Umsetzung der Verordnung.

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Make it count green | GÖRG ESG-Finance-Update: Erweiterte Angaben zu taxonomiekonformen Investitionen in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas gefordert

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 08.03.2023 neue Q&A bezüglich der Änderung der Technischen Regulierungsstandards zur Offenlegungsverordnung ((EU) 2019/2088) veröffentlicht.

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Make it count green | GÖRG ESG-Finance-Update: European Green Bonds - Entwurf eines neuen Standards für grüne Anleihen

Am 28. Februar 2023 haben sich der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament auf eine vorläufige Fassung einer European Green Bonds-Verordnung (Procedure 2021/0191/COD) (EuGB-VO) geeinigt. Mit der EuGB-VO führt die Europäische Union einen eigenen Standard für grüne Anleihen ein.

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BGH: Kein Erstattungsanspruch gemäß § 675u S. 2 BGB zu Gunsten des Zahlungsdienstnutzers nach dessen unerlaubtem (Online-)Glückspiel

Im Rahmen der Klage eines Zahlungsdienstnutzers gegen seine Bank wegen Erstattung von Beträgen aus Kreditkartenverfügungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen des Kunden hatte sich der BGH mit den zivilrechtlichen Folgen unerlaubten Glücksspiels zu beschäftigen.

Der BGH entschied im Wege eines Hinweisbeschlusses am 13. September 2022 (Az. XI ZR 515/21), dass der Kunde gegen die beklagte Bank keinen Anspruch gemäß § 675u S. 2 BGB auf Erstattung der für unerlaubtes Glücksspiel autorisierten Zahlungsbeträge sowie der hierfür erhobenen Entgelte habe, da die von ihm bewirkte Autorisierung nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S: 2 Fall 2 GlüStV 2011 nichtig sei. Zudem verneinte der BGH die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision. Der Kläger hat daraufhin seine Revision zurückgenommen.

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OLG Dresden: Verwahrentgelt für Bankguthaben ist als Preishauptabrede der AGB-Kontrolle nicht zugänglich

Im Wege eines Hinweisbeschlusses entschied das OLG am 18. Januar 2022 (Az. 8 U 1389/21), dass eine Klausel, nach der eine Bank für Guthaben ab EUR 5.000,01 ein Verwahrentgelt von 0,7 % p. a. von ihren Kunden verlangt, als Preishauptabrede einzuordnen und daher der AGB-Kontrolle nicht zugänglich sei. Ausdrücklich stellt sich das OLG Dresden in dieser Frage gegen das Landgericht Berlin, das bereits im Herbst des letzten Jahres die Vereinbarung eines Verwahrentgeltes bei Girokonten in AGB für unzulässig gehalten hat.

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BGH: Information über den Verzugszinssatz erfordert bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Angabe des bei Vertragsschluss geltenden Prozentsatzes

Im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages entschied der BGH durch Urteil vom 12. April 2022 (Az. XI ZR 179/21), dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG („Verbraucherkreditrichtlinie“) die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes erfordert. Damit folgt der BGH einer neueren Entscheidung des EuGH zur Verbraucherkreditrichtlinie und gibt insoweit, d. h. im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie, seine bisherige Rechtsprechung auf.

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