VG Frankfurt/Main hebt Untersagungsverfügung der BaFin betreffend die Forderung von sog. „Negativzinsen“ auf
veröffentlicht am 06.10.2021
Mit Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 7 K 2237/20.F) hob das VG Frankfurt/Main eine Verfügung der BaFin auf, mit der diese einer Bank untersagte, Negativzinsen auf Guthaben auf „Cash-Konten“ ihrer Bestandskunden zu erheben. Hintergrund der Forderung von „Negativzinsen“ war eine entsprechende Anpassung des Preis- und Leistungsverzeichnisses, welche die klagende Bank auf eine mittlerweile vom BGH (Urteil vom 27. April 2021, XI ZR 26/20) für unzulässig und unwirksam erklärte AGB-Änderungsklausel stützen wollte.