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Zahlungsverkehr

BGH: Aufwendungsersatzanspruch eines E-Geldinstitutes aus §§ 675c Abs. 1, 670 BGB gegen einen Zahlungsdienstnutzer nach dessen unerlaubtem Online-Glücksspiel

Erneut hat sich der BGH mit Urteil vom 19. September 2023 (Az. XI ZR 343/22) mit den zivilrechtlichen Folgen unerlaubten Glücksspiels für den Zahlungsverkehr beschäftigt – dieses Mal im Rahmen der Klage eines E-Geld- und Zahlungsinstitutes gegen einen Zahlungsdienstnutzer.

Die Entscheidung setzt konsequent die bereits im vergangenen Jahr vom BGH mit Hinweisbeschluss vom 13. September 2022 (Az. XI ZR 515/21) eingeschlagene Rechtsprechungslinie im Zusammenhang mit der Autorisierung von für unerlaubtes Glücksspiel vorgenommenen Zahlungsaufträgen fort. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine zu diesem Zweck bewirkte Autorisierung nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GlüStV 2011 nichtig. Ebenso wenig bestehen gegenläufige Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche des Kunden.

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BGH: Kein Erstattungsanspruch gemäß § 675u S. 2 BGB zu Gunsten des Zahlungsdienstnutzers nach dessen unerlaubtem (Online-)Glückspiel

Im Rahmen der Klage eines Zahlungsdienstnutzers gegen seine Bank wegen Erstattung von Beträgen aus Kreditkartenverfügungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen des Kunden hatte sich der BGH mit den zivilrechtlichen Folgen unerlaubten Glücksspiels zu beschäftigen.

Der BGH entschied im Wege eines Hinweisbeschlusses am 13. September 2022 (Az. XI ZR 515/21), dass der Kunde gegen die beklagte Bank keinen Anspruch gemäß § 675u S. 2 BGB auf Erstattung der für unerlaubtes Glücksspiel autorisierten Zahlungsbeträge sowie der hierfür erhobenen Entgelte habe, da die von ihm bewirkte Autorisierung nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S: 2 Fall 2 GlüStV 2011 nichtig sei. Zudem verneinte der BGH die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision. Der Kläger hat daraufhin seine Revision zurückgenommen.

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OLG Dresden: Verwahrentgelt für Bankguthaben ist als Preishauptabrede der AGB-Kontrolle nicht zugänglich

Im Wege eines Hinweisbeschlusses entschied das OLG am 18. Januar 2022 (Az. 8 U 1389/21), dass eine Klausel, nach der eine Bank für Guthaben ab EUR 5.000,01 ein Verwahrentgelt von 0,7 % p. a. von ihren Kunden verlangt, als Preishauptabrede einzuordnen und daher der AGB-Kontrolle nicht zugänglich sei. Ausdrücklich stellt sich das OLG Dresden in dieser Frage gegen das Landgericht Berlin, das bereits im Herbst des letzten Jahres die Vereinbarung eines Verwahrentgeltes bei Girokonten in AGB für unzulässig gehalten hat.

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OLG Frankfurt a. M.: Kein Verstoß gegen § 675w S. 4 BGB bei Nachweis der Voraussetzungen des Anscheinsbeweises zur Nutzung einer Zahlungskarte durch den Karteninhaber oder gemeinsamen Verwahrung von Zahlungskarte und PIN

Im Rahmen der Geltendmachung eines UWG-Unterlassungsanspruchs durch einen Verbraucherverband hat das OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 30. September 2021, Az. 6 U 68/20) die Frage beantwortet (und verneint), ob ein Zahlungsdienstleister gegen § 675w S. 4 BGB verstößt, wenn er sich gegenüber dem Kunden auf das Eingreifen des Anscheinsbeweises dahingehend beruft, dass bei Verwendung einer Zahlungskarte der Karteninhaber selbst die Karte verwendet habe oder ein Dritter dies nur deshalb habe tun können, weil der Karteninhaber Zahlungskarte und PIN gemeinsam verwahrt habe, und die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises (insbesondere den Nachweis der praktischen Unüberwindbarkeit der Sicherheitsmerkmale von Zahlungskarten) darlegt.

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Banken und Zahlungsdienstleister und das Änderungsklausel-Urteil des BGH

Die BaFin hatte bereits vor Veröffentlichung der Urteilsgründe verkündet, dass dieses Urteil die Finanzbranche Milliarden kosten werde. Es kann sicherlich als Erdrutsch bezeichnet werden. Ganz unerwartet kommt das Urteil nicht. Der BGH hat mit seinem am 27. April 2021 verkündeten Urteil, dessen Begründung seit gestern (8. Juni 2021) veröffentlicht ist, die AGB-Änderungsklauseln der vom Bundesverband Deutscher Banken empfohlenen Banken-AGB für unwirksam erklärt.

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