BGH: Kein Erstattungsanspruch gemäß § 675u S. 2 BGB zu Gunsten des Zahlungsdienstnutzers nach dessen unerlaubtem (Online-)Glückspiel
veröffentlicht am 02.11.2022
Im Rahmen der Klage eines Zahlungsdienstnutzers gegen seine Bank wegen Erstattung von Beträgen aus Kreditkartenverfügungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen des Kunden hatte sich der BGH mit den zivilrechtlichen Folgen unerlaubten Glücksspiels zu beschäftigen.
Der BGH entschied im Wege eines Hinweisbeschlusses am 13. September 2022 (Az. XI ZR 515/21), dass der Kunde gegen die beklagte Bank keinen Anspruch gemäß § 675u S. 2 BGB auf Erstattung der für unerlaubtes Glücksspiel autorisierten Zahlungsbeträge sowie der hierfür erhobenen Entgelte habe, da die von ihm bewirkte Autorisierung nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S: 2 Fall 2 GlüStV 2011 nichtig sei. Zudem verneinte der BGH die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision. Der Kläger hat daraufhin seine Revision zurückgenommen.