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OLG Dresden: Verwahrentgelt für Bankguthaben ist als Preishauptabrede der AGB-Kontrolle nicht zugänglich

Im Wege eines Hinweisbeschlusses entschied das OLG am 18. Januar 2022 (Az. 8 U 1389/21), dass eine Klausel, nach der eine Bank für Guthaben ab EUR 5.000,01 ein Verwahrentgelt von 0,7 % p. a. von ihren Kunden verlangt, als Preishauptabrede einzuordnen und daher der AGB-Kontrolle nicht zugänglich sei. Ausdrücklich stellt sich das OLG Dresden in dieser Frage gegen das Landgericht Berlin, das bereits im Herbst des letzten Jahres die Vereinbarung eines Verwahrentgeltes bei Girokonten in AGB für unzulässig gehalten hat.

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