Make it count green | GÖRG ESG-Finance-Update: ESAs und EZB veröffentlichen gemeinsames Statement zur klimabezogenen Offenlegung bei strukturierten Finanzprodukten | GÖRG Banking & Finance Blog

Make it count green | GÖRG ESG-Finance-Update: ESAs und EZB veröffentlichen gemeinsames Statement zur klimabezogenen Offenlegung bei strukturierten Finanzprodukten

Am 13. März 2023 haben die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) zusammen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) ein gemeinsames Statement veröffentlicht. Der derzeitige Mangel an qualitativen klimabezogenen Daten zu den Vermögenswerten stellt ein Hindernis für die Klassifizierung und Risikobewertung nach den derzeit geltenden Regelungen (Taxonomie-Verordnung und Offenlegungs-Verordnung (SFDR)) dar. In dem gemeinsamen Statement legen die EZB und die ESAs ihre Ansatzpunkte für die Verbesserung des Zugangs zu klimabezogenen Daten dar, um die nachhaltigkeitsbezogene Transparenz bei Verbriefungen zu verbessern und dadurch den Anlegern zu ermöglichen, die Risiken und den Zusammenhang besser zu erkennen.

Am 13. März 2023 veröffentlichte zudem die luxemburgische Aufsichtsbehörde (CSSF) eine aktualisierte Fassung ihrer FAQ zur SFDR, in welchem die CSSF drei neue Fragen hinzufügt.

Strategie der ESAs und EZB

Die EZB und ESAs haben sich verpflichtet, mehr Transparenz zu schaffen und Offenlegungsanforderungen für Finanzinstitute und Finanzprodukte zu fördern. Einigkeit besteht dahingehend, dass die bereits vorhandenen Messgrößen verbessert werden müssen und neue Maßstäbe notwendig sind. Den ersten Schritt stellt dabei die Überprüfung und Überarbeitung der Delegierten Verordnung zu nachhaltigen Finanzen, insbesondere hinsichtlich der Integration von ESG Faktoren bei nachhaltigen Finanzierungen dar.

Aufgrund des Programms zum Ankauf von forderungsbesicherten Wertpapieren (ABSPP) ist die EZB einer der größten Investoren in solche Vermögenswerte in dieser Klasse im Euroraum geworden. Die EZB hat sich daher verpflichtet, als Katalysator für den Umschwung zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft zu dienen und hierbei eng mit den zuständigen EU Behörden zusammen zu arbeiten.

Bisherige Anstrengungen zur Transparenzverbesserung

Die ESAs haben bereits im März 2022 freiwillige Leitlinien zu ESG Standards bei Verbriefungen (STS) entwickelt. Die ESMA beschäftigt sich derzeit mit der Überprüfung der Muster für die Offenlegung für Verbriefungen auf Kreditebene, um den Meldevorgang zu verbessern. Darüber hinaus wird die Einführung neuer, angemessener, gezielter, nützlicher und klimawandelbezogener Messwerte für alle Seiten untersucht. Um einen wirksamen und angemessenen Ansatz zu entwickeln, erfolgt die Bemessung in Zusammenarbeit mit den Kreditinstituten, Anlegern und Aufsichtsbehörden.

Aufforderung an Kreditinstitute zur proaktiven Datensammlung

Derzeit existieren noch keine verbindlichen Offenlegungspflichten; die EZB und die ESAs fordern die Kreditinstitute dennoch dazu auf, bereits zum Zeitpunkt der Kreditvergabe proaktiv umfassende Daten zu erheben, welche die Anleger benötigen, um die klimabezogenen Risiken der zugrundeliegenden Vermögenswerte zu bewerten. In Zukunft sollen die Daten über ein Verbriefungsregister abgerufen werden können. Dieses soll Transparenz und Klarheit für die Anleger schaffen und eine Zersplitterung der Informationen über mehrere Zugangsstellen sowie die Kosten verringern.

Vergleichbarkeit der künftigen Offenlegungsanforderungen

Schließlich haben sich die ESAs und die EZB verpflichtet, die Vergleichbarkeit der künftigen Offenlegungsanforderungen zu unterstützen. Konsistente und harmonisierte Anforderungen sind notwendig, um klimabezogene Risiken angemessen zu bewerten und zu behandeln. Um eine Vergleichbarkeit auf dem Markt zu erreichen, sollten diese Offenlegungspflichten auch auf ähnliche Finanzinstrumente mit denselben Basiswerten (z.B. Schuldverschreibungen) anwendbar sein.

Aktuelle Aufsichtspraxis der CSSF (Q7-Q9)

Passend zu der Forderung der ESAs und der EZB nach einer Vergleichbarkeit zwischen allen Finanzprodukten, stellte die CSSF in ihrer neuen FAQ ihre aktuelle Aufsichtspraxis bezüglich der Schaffung einer erhöhten Transparenz vor.

Die CSSF warnt vor der Verwendung von ihrreführenden Fondsbzeichnungen. Sie erinnert alle Finanzmarktteilnehmer daran, dass im Einklang mit dem ESMA-Aufsichtsbriefing zu Nachhaltigkeitsrisiken und Angaben im Bereich der Anlageverwaltung ESG-bezogene Begriffe (wie „ESG“, „grün“, „nachhaltig“, „sozial“ oder „ethisch“) nur zu verwenden sind, wenn sie ihre Grundlage in den Fondsdokumentationen finden. Die CSSF empfiehlt, europäische Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen.

Außerdem plädiert die CSSF dafür, dass die Methode der Geldmarktfonds zur Feststellung einer „nachhaltigen Investitition“ (Art. 2 Absatz 17 der SFDR) den Anlegern offengelegt und mitgeteilt werden sollte.

In Bezug auf Portfolio-Management-Techniken (EPM) legt sie fest, dass nur EPM-Techniken, die ausschließlich zu Hedging-Zwecken eingesetzt werden, unter den „Restanteil“ (d.h. „#2 Nicht nachhaltig“) des Anlageportfolios fallen können und weist die Investmentfonds darauf hin, dass sie unverändert für die Bewertung des tatsächlichen Zwecks der Portfolio-Technik verantwortlich sind.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, welche Verpflichtungen oder tatsächliche Wirkungen sich durch diese Zusammenarbeit ergeben werden.Dieses Statement macht jedoch deutlich, dass das Thema sowohl bei den europäischen Regulierungsbehörden, als auch bei der Europäischen Zentralbank immer mehr Bedeutung gewinnt. Aufgrund der Verpflichtung eine Vergleichbarkeit zwischen allen Finanzprodukten zu schaffen, lässt sich zumindest vermuten, dass in der Zukunft verbindliche Offenlegungsanforderungen folgen sollen. Dies lässt sich wahrscheinlich erst nach einer gemeinsamen Schaffung und Einigung auf Messwerte erreichen. Derzeit ist noch nicht ersichtlich, welche qualifizierten Daten auf welche Weise, einheitlich erhoben und verbessert werden sollen. Aus dem Markt lässt sich vielmehr erkennen, bei welchen Daten es sich gerade nicht um qualifizierte Daten, sondern vielmehr sogar um irreführende Werbung nach dem UWG handelt.

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