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Kapitalanlage / Anlageberatung / Vermögensverwaltung

BGH urteilt zum Umfang der Darlegungslast des durch ein „Schneeballsystems“ geschädigten Anlegers und der sekundären Darlegungslast des Gegners

BGH konkretisiert die Darlegungslast des durch ein „Schneeballsystem“ geschädigten Anlegers. Bei sog. Schneeballsystemen ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Aber reicht es für den im Zivilprozess erforderlichen substantiierten Sachvortrag aus, wenn der Anleger auf das Strafurteil verweist, durch das der Schädiger bereits strafgerichtlich verurteilt wurde? In aller Regel schon. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 04.02.2021 (Az. III ZR 7/20) mit der Darlegungslast des durch ein „Schneeballsystem“ geschädigten Anlegers und der sekundären Darlegungslast des Gegners befasst. Danach genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast im Zivilprozess in Bezug auf das strafgerichtlich festgestellte Bestehen eines Schneeballsystems regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen Schneeballsystems als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Das BGH-Urteil zeigt, wie sich die Ergebnisse eines Strafprozesses, insbesondere die in dem Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gewinnbringend in einen Zivilprozess überführen lassen und was die rechtlichen Anknüpfungspunkte dafür sein können.

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Maßnahmenpaket zur weiteren Verschärfung des Anlegerschutzes

Am 10. Februar 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf soll das „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ umgesetzt werden, welches das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 15. August 2019 vorgelegt haben. Zentrale Maßnahmen sind u. a. das Verbot von Blindpools, Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Berater und Vermittler, die Einführung einer Mittelverwendungskontrolle für bestimmte Investments, Stärkung des Produktinterventionsverfahrens der BaFin (siehe hierzu auch die Pressemitteilung des BMF vom 10. Februar 2021).

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