BGH urteilt zum Umfang der Darlegungslast des durch ein „Schneeballsystems“ geschädigten Anlegers und der sekundären Darlegungslast des Gegners
veröffentlicht am 16.06.2021
BGH konkretisiert die Darlegungslast des durch ein „Schneeballsystem“ geschädigten Anlegers. Bei sog. Schneeballsystemen ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Aber reicht es für den im Zivilprozess erforderlichen substantiierten Sachvortrag aus, wenn der Anleger auf das Strafurteil verweist, durch das der Schädiger bereits strafgerichtlich verurteilt wurde? In aller Regel schon. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 04.02.2021 (Az. III ZR 7/20) mit der Darlegungslast des durch ein „Schneeballsystem“ geschädigten Anlegers und der sekundären Darlegungslast des Gegners befasst. Danach genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast im Zivilprozess in Bezug auf das strafgerichtlich festgestellte Bestehen eines Schneeballsystems regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen Schneeballsystems als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Das BGH-Urteil zeigt, wie sich die Ergebnisse eines Strafprozesses, insbesondere die in dem Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gewinnbringend in einen Zivilprozess überführen lassen und was die rechtlichen Anknüpfungspunkte dafür sein können.