BGH: Information über den Verzugszinssatz erfordert bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Angabe des bei Vertragsschluss geltenden Prozentsatzes
veröffentlicht am 20.05.2022
Im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages entschied der BGH durch Urteil vom 12. April 2022 (Az. XI ZR 179/21), dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG („Verbraucherkreditrichtlinie“) die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes erfordert. Damit folgt der BGH einer neueren Entscheidung des EuGH zur Verbraucherkreditrichtlinie und gibt insoweit, d. h. im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie, seine bisherige Rechtsprechung auf.