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Make it count green | GÖRG ESG Update: CSRD – Umsetzung in Deutschland

Das Bundesministerium der Justiz („BMJ“) hat am 22. März 2024 den Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainable Reporting Directive („CSRD“) (EU) 2022/2464 veröffentlicht, wonach bestimmte Kapitalgesellschaften verpflichtet werden, ihren jährlichen Lageplan um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erweitern. Das Gesetz soll zur Erreichung des Ziels 12 der UN-Agenda 2030, der Sicherstellung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster, beitragen. Im Zuge der Umsetzung wird der bisherige Rechtsrahmen überprüft und angepasst. Zur Umsetzung sind auf nationaler Ebene vor allem Änderungen im HGB, im Einführungsgesetz zum HGB und im LkSG erforderlich.

Referentenentwurf (Stand 22. März 2024)

Gemäß geltendem Recht sind bestimmte Unternehmen in Deutschland bereits zur Abgabe einer "nichtfinanziellen Erklärung" verpflichtet, wobei nur über grundlegende Nachhaltigkeitsinformationen zu berichten ist (§§ 289b und c HGB). Der „Nachhaltigkeitsbericht“ soll diese "nichtfinanzielle Erklärung" nun ablösen. Dabei wird die Zahl der Unternehmen, die einen solchen Bericht abgeben müssen, deutlich steigen.

1. Anwendungsbereich

Gemäß dem Entwurf der neuen Fassung des § 289b HGB-E hat eine Kapitalgesellschaft ihren Lagebericht grundsätzlich um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern und auch Arbeitnehmervertreter zu beteiligen (§ 289b Abs. 6 HGB-E), wenn die Kapitalgesellschaft:

  1. groß im Sinne des § 267 Abs. 3 S.1 und Abs. 4-5 HGB-E ist oder
  2. kapitalmarktorientiert nach § 264d HGB und keine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) ist.

Hierfür ist im Lagebericht ein klar erkennbarer Abschnitt zu bilden. Wir beschränken uns in diesem Beitrag ausschließlich auf die Ansässigkeit in der EU und im EWR.

a) Große Kapitalgesellschaft

Eine große Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 3 S.1 und Abs. 4-5 HGB liegt vor, wenn kumulativ mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten werden:

  • EUR 20 Mio. Bilanzsumme;
  • EUR 40 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  • 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Nach § 267 Abs. 4 HGB treten die Rechtsfolgen der Merkmale nur ein, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Jahren über- oder unterschritten werden.

b) Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nach § 264b HGB liegt vor, „wenn die Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere nach § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.“

Die betreffende Kapitalgesellschaft darf kumulativ auch keine Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB sein. Dies ist der Fall, wenn zwei der drei dort genannten Merkmale nicht überschritten werden.

c) Befreiungen

In § 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sind Befreiungen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht für den Fall enthalten, wenn u.a. die betroffene Kapitalgesellschaft ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens (mit Sitz innerhalb und außerhalb der EU) ist und bereits in den Konzernlagebericht bzw. den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens einbezogen ist. Die Befreiung ist jedoch nur dann möglich, wenn das Unternehmen nicht kumulativ die Voraussetzungen des § 289b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB erfüllt, also sowohl eine große als auch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft ist.

Für bestimmte Kapitalgesellschaften kann der Nachhaltigkeitsbericht auch beschränkt werden (u.a. gemäß § 289d HGB-E).

2. Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts

Der Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts richtet sich insbesondere nach dem neuen § 289c HGB-E. Hiernach sind in den Nachhaltigkeitsbericht „diejenigen Angaben aufzunehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Kapitalgesellschaft erforderlich sind.“

Nachhaltigkeitsaspekte umfasst hierbei Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne des Art. 2 Nr. 24 (EU) 2019/2088.

Gemäß § 289c Abs. 2 HGB-E müssen insbesondere nachfolgende – nicht abschließend aufgeführte – Angaben und Beschreibungen im Bericht enthalten sein:

  1. Geschäftsmodell und Strategie der Kapitalgesellschaft, u.a. Widerstandsfähigkeit und Strategie gegenüber Risiken sowie Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten und Art und Weise der Umsetzung des 1,5 Grad Ziels;
  2. Zeitgebundene Nachhaltigkeitsziele mindestens für 2030 und 2050;
  3. Rolle der Organe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
  4. Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
  5. Anreizsysteme für Organe bezogen auf Nachhaltigkeitsaspekte;
  6. Due-Diligence-Prozesses sowie tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen und Maßnahmen zur Verhinderung dieser Auswirkungen im Rahmen der Wertschöpfungskette.

Ausblick

Die Richtlinie muss bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Nach dem Referentenentwurf des BMJ sollen die europäischen Vorgaben 1:1 umgesetzt werden. Der Entwurf sieht eine schrittweise Einführung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, gilt jedoch bereits für die größten Unternehmen Deutschlands ab 2024. Bis 2028 werden weitere Unternehmen einbezogen. Das BMJ erwartet den größten Zuwachs und vor allem auch den höchsten Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Jahr 2025.

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