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BGH: Information über den Verzugszinssatz erfordert bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Angabe des bei Vertragsschluss geltenden Prozentsatzes

Im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages entschied der BGH durch Urteil vom 12. April 2022 (Az. XI ZR 179/21), dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG („Verbraucherkreditrichtlinie“) die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes erfordert. Damit folgt der BGH einer neueren Entscheidung des EuGH zur Verbraucherkreditrichtlinie und gibt insoweit, d. h. im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie, seine bisherige Rechtsprechung auf.

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OLG Frankfurt a. M.: Darlehensnehmer können keine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode verlangen

Mit Urteil vom 13. August 2021 (Az. 24 U 270/20) lehnte das OLG Frankfurt a. M. ein Wahlrecht des Darlehensnehmers hinsichtlich der anzuwenden Methode zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab. Die dortige Darlehensnehmerin berief sich auf die Schadensminderungspflicht der Bank und forderte vor dem Hintergrund der aktuellen Zinsentwicklung hin zu sog. „Negativzinsen“ eine Ermittlung der Schadenshöhe nach der für die Kunden regelmäßig günstigeren Aktiv-Aktiv-Methode. Das OLG Frankfurt a. M. hielt an der Ermittlung der Schadenshöhe nach der Aktiv-Passiv-Methode indes auch nach heutigen Maßstäben fest.

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Landgericht Hamburg lehnt Zahlung sog. „negativer Zinsen“ durch den Darlehensgeber ab

Mit Urteil vom 4. Dezember 2020 (Az. 318 O 367/19) lehnte das Landgericht Hamburg die Pflicht einer Darlehensgeberin zur Zahlung sog. „negativer Zinsen“ ab. Die Darlehensnehmerin berief sich auf den vertraglich zugrunde gelegten variablen Zinssatz. Das Landgericht lehnte es hingegen ab, die Frage, ob „negative Zinsen“ von der Darlehensgeberin zu zahlen seien, rein rechnerisch anhand der im Vertrag enthaltenen Zinsformel zu beantworten. Vielmehr kam das Landgericht - dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der bei Vertragsschluss vorherrschenden Zinslandschaft - aufgrund entsprechender (einfacher) Auslegung zu dem Ergebnis, dass die ausschließlich eine (Zins-)Zahlungspflicht der Darlehensnehmerin vereinbart hätten.

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Landgericht Berlin lehnt Zahlung „negativer Zinsen“ durch den Darlehensgeber ab

Mit Urteil vom 14. September 2021 (Az. 21 O 502/19) lehnte das Landgericht Berlin die Pflicht einer Darlehensgeberin zur Zahlung sog. „negativer Zinsen“ ab. Die Darlehensnehmerin berief sich auf den vertraglich zugrunde gelegten variablen Zinssatz. Vor dem Hintergrund der völlig unerwarteten Zinsentwicklung lehnte es das Landgericht hingegen ab, die Frage, ob „negative Zinsen“ von der Darlehensgeberin zu zahlen seien, rein rechnerisch anhand der im Vertrag enthaltenen Zinsformel zu beantworten. Vielmehr kam das Landgericht aufgrund einer entsprechenden (einfachen) Vertragsauslegung zu dem gegenteiligen Ergebnis, dass nämlich die Darlehensgeberin keine „Zins“-Zahlungspflicht treffe.

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