Kreditgeschäft | Kategorien | GÖRG Banking & Finance Blog

Kreditgeschäft

OLG Frankfurt a. M.: Darlehensnehmer können keine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode verlangen

Mit Urteil vom 13. August 2021 (Az. 24 U 270/20) lehnte das OLG Frankfurt a. M. ein Wahlrecht des Darlehensnehmers hinsichtlich der anzuwenden Methode zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab. Die dortige Darlehensnehmerin berief sich auf die Schadensminderungspflicht der Bank und forderte vor dem Hintergrund der aktuellen Zinsentwicklung hin zu sog. „Negativzinsen“ eine Ermittlung der Schadenshöhe nach der für die Kunden regelmäßig günstigeren Aktiv-Aktiv-Methode. Das OLG Frankfurt a. M. hielt an der Ermittlung der Schadenshöhe nach der Aktiv-Passiv-Methode indes auch nach heutigen Maßstäben fest.

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Landgericht Hamburg lehnt Zahlung sog. „negativer Zinsen“ durch den Darlehensgeber ab

Mit Urteil vom 4. Dezember 2020 (Az. 318 O 367/19) lehnte das Landgericht Hamburg die Pflicht einer Darlehensgeberin zur Zahlung sog. „negativer Zinsen“ ab. Die Darlehensnehmerin berief sich auf den vertraglich zugrunde gelegten variablen Zinssatz. Das Landgericht lehnte es hingegen ab, die Frage, ob „negative Zinsen“ von der Darlehensgeberin zu zahlen seien, rein rechnerisch anhand der im Vertrag enthaltenen Zinsformel zu beantworten. Vielmehr kam das Landgericht - dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der bei Vertragsschluss vorherrschenden Zinslandschaft - aufgrund entsprechender (einfacher) Auslegung zu dem Ergebnis, dass die ausschließlich eine (Zins-)Zahlungspflicht der Darlehensnehmerin vereinbart hätten.

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Landgericht Berlin lehnt Zahlung „negativer Zinsen“ durch den Darlehensgeber ab

Mit Urteil vom 14. September 2021 (Az. 21 O 502/19) lehnte das Landgericht Berlin die Pflicht einer Darlehensgeberin zur Zahlung sog. „negativer Zinsen“ ab. Die Darlehensnehmerin berief sich auf den vertraglich zugrunde gelegten variablen Zinssatz. Vor dem Hintergrund der völlig unerwarteten Zinsentwicklung lehnte es das Landgericht hingegen ab, die Frage, ob „negative Zinsen“ von der Darlehensgeberin zu zahlen seien, rein rechnerisch anhand der im Vertrag enthaltenen Zinsformel zu beantworten. Vielmehr kam das Landgericht aufgrund einer entsprechenden (einfachen) Vertragsauslegung zu dem gegenteiligen Ergebnis, dass nämlich die Darlehensgeberin keine „Zins“-Zahlungspflicht treffe.

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Pflicht zur Zahlung negativer Zinsen bei einem Payer-Swap

Das Absinken von Zinssätzen in den Negativbereich hat auch Bedeutung für Zinsswaps, die auf einen Referenzzinssatz als Basiswert abstellen. Beinhalten diese einen variablen Zinsbestimmungsmechanismus ohne eine explizite Regelung der Möglichkeit eines negativen Zinssatzes, stellt sich die Frage nach den damit verbundenen Folgen.

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