OLG Frankfurt a. M.: Darlehensnehmer können keine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode verlangen
veröffentlicht am 19.11.2021
Mit Urteil vom 13. August 2021 (Az. 24 U 270/20) lehnte das OLG Frankfurt a. M. ein Wahlrecht des Darlehensnehmers hinsichtlich der anzuwenden Methode zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab. Die dortige Darlehensnehmerin berief sich auf die Schadensminderungspflicht der Bank und forderte vor dem Hintergrund der aktuellen Zinsentwicklung hin zu sog. „Negativzinsen“ eine Ermittlung der Schadenshöhe nach der für die Kunden regelmäßig günstigeren Aktiv-Aktiv-Methode. Das OLG Frankfurt a. M. hielt an der Ermittlung der Schadenshöhe nach der Aktiv-Passiv-Methode indes auch nach heutigen Maßstäben fest.